ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Stand Januar 2021 - AGB als PDF-Download

1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Aufträge über Lieferungen und Leistungen der Firma KIRSCH Verpackungssysteme Handels- und Vertriebsgesellschaft mbH (Verkäufer) mit Unternehmern oder diesen gleichgestellten Vertragspartnern (Käufern) im Sinne von § 310 Abs.1 BGB. Sie gelten auch für künftige Geschäfte mit einem Käufer, auch wenn sie bei späteren Abschlüssen oder Lieferungen nicht beigefügt sein sollten.
Abweichenden, anderslautenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur dann gültig, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis von entgegenstehenden oder von diesen Bedingungen abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers vorbehaltlos Bestellungen annehmen, Lieferungen ausführen oder Zahlungen entgegennehmen.

2. Angebot und Auftrag
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Aufträge und Vereinbarungen jeglicher Art werden erst mit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers rechtswirksam.

3. Preise
Unsere Preise gelten ab Lieferwerk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe falls nicht eine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde.
Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, sind unsere im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise Tagespreise. Angemessene Preisanpassungen wegen Veränderung der kalkulatorischen Grundlagen zwischen Vertragsabschluss und Lieferung, insbesondere wegen erhöhter Lohn-, Material- und Vertriebskosten, bleiben vorbehalten. Es gilt der am Tag der Lieferung maßgebliche Tagespreis.
Kostenvoranschläge für Reparaturen sind freibleibend und werden nach bestem Wissen und Vermögen erstellt. Bei nicht erfolgter Freigabe der Reparatur wird der Kostenvoranschlag in Rechnung gestellt.

4. Zahlung
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Rechnungen für Reparaturen, Maschinen, Ersatzteile und Dienstleistungen sind innerhalb von 10 Tagen rein netto zur Zahlung fällig.
Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung ist nur wegen/mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Liegen Umstände vor, die bei Anlegung banküblicher Maßstäbe auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse und/oder der Kreditwürdigkeit des Käufers schließen lassen und wird dadurch der Gegenleistungsanspruch des Verkäufers gefährdet, ist der Verkäufer berechtigt die Leistung zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.

5. Zahlungsverzug
Hält der Käufer die vereinbarte Zahlungsfrist nicht ein, berechnen wir ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem aktuellen Basiszinssatz (§ 247 BGB). Vor Bezahlung fälliger Beträge ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet, sofern der Käufer hierfür nicht Sicherheit leistet. Bei vom Käufer verschuldeten Ausbleiben einer fälligen Zahlung werden sämtliche offenen Rechnungen des Verkäufers sofort fällig.

6. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Verkäufers. Der Käufer hat die Ware ordnungsgemäß aufzubewahren und zu versichern.
Verspätet sich der Käufer mit fälligen Zahlungen um mehr als 10 Werktage ist der Käufer auf Verlangen des Verkäufers zur Herausgabe der gelieferten Ware verpflichtet, ohne dass der Verkäufer zuvor den Rücktritt vom Vertrag klären muss. 

7. Lieferung
Lieferzeitangaben erfolgen nach bestem Wissen und Vermögen und gelten erst von der völligen Klarstellung des Auftrages an und nicht vor der Beibringung der vom Verkäufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder bei Lieferungen ab Werk dessen Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der geschuldeten Vorleistungen des Käufers voraus. Sollte es insoweit zu einer Verzögerung kommen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
Teillieferungen und die Zusammenfassung von Lieferungen sind zulässig, sofern dies dem Besteller zumutbar ist und keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Mehr- und Minder-Lieferungen von 10 % sind zulässig.
Bei Sonderfertigungen von Wellpappe-Verpackungen gelten die durch den VDW festgelegten zulässigen Gewichtsabweichungen von ± 7 % und die folgenden Mehr- oder Minderlieferungen: bis 500 Stück: 25 %, bis 1.000 Stück: 20 %, bis 5.000 Stück: 15 %, über 5.000 Stück: 10 %.
Bei Wellpappe-Verpackungen gelten die durch den VDW festgelegten Abmessungstoleranzen. Zur Bestimmung dieser wird der Abstand zwischen zwei Rilllinienmitten bzw. einer Rilllinienmitte und der dazu verlaufenden Außenkante gemessen. Hieraus ergeben sich folgende Abmessungstoleranzen: bis 300 mm: ± 3 mm, über 300 bis 700 mm: ± 4 mm, über 700 bis 1.200 mm: ± 0,6 %, über 1.200 mm: nach Vereinbarung.
Ansonsten sind die handelsüblichen und fertigungsbedingten Gewichts- und Stärketoleranzen von 5 % zu akzeptieren.
Ereignisse außerhalb des Entscheidungs- und Einflussbereiches des Verkäufers und andere Ereignisse wie Kriegs- und Ausnahmezustand, Pandemien, Embargo, Verkehrsstörungen, Arbeitskampf, Betriebsstörungen, Maschinenausfall, Mangel an Material, Fahrzeugen oder Energie oder Falschfertigung eines Vorlieferanten berechtigen den Verkäufer zu einem angemessenen Aufschub der Lieferung, ohne dass dem Käufer daraus Ansprüche gegenüber dem Verkäufer erwachsen. Soweit die genannten Ereignisse ein dauerhaftes und durch zumutbare Aufwendungen nicht zu behebendes Leistungshindernis darstellen, entfallen die Ansprüche auf die Gegenleistung. Der Anspruch auf die Gegenleistung des Verkäufers bleibt erhalten, soweit der Verkäufer die Umstände zu vertreten hat, die eine Lieferung des Verkäufers unmöglich machen oder verzögern. Sollte das Leistungshindernis länger als 3 Monate dauern, sind Verkäufer und Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Soweit es sich um eine Lieferung im Sinne von Ziff. 7 Abs. 4 (Sonderfertigung von Wellpappe-Verpackungen) handelt, beschränkt sich der Schadensersatzanspruch auf Frachtmehrkosten und Nachrüstkosten. Dauert die Verzögerung länger als 4 Monate und handelt es sich nicht um einen Fall des Ziff. 7 Abs. 4, kann der Käufer eine Entschädigung für den Verzug als Schadensersatz fordern, sofern nicht zuvor von einer Seite der Rücktritt vom Vertrag erklärt worden ist. Der Schadensersatzanspruch umfasst nicht entgangenen Gewinn und Schäden aus der Betriebsunterbrechung. Im Übrigen richten sich die Rechte des Käufers nach Ziffer 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

8. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang
Verpackungsart, Versandart und Versandweg bestimmt der Verkäufer. Die Lieferung erfolgt ab Werk, falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie wesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner Rechte aus Ziff. 11 entgegenzunehmen.

9. Vertragsgegenstand
Angaben des Verkäufers über Maße, Gewichte, Leistungen und Material erfolgen sorgfältig, jedoch unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Gleiches gilt für sämtliche Konstruktionsangaben und Vorschläge. Änderungen aufgrund der technischen Entwicklung behält sich der Verkäufer vor. Vom Verkäufer gefertigte Zeichnungen, Musterstücke und Unterlagen bleiben dessen Eigentum. Sie dürfen Dritten ohne dessen Einwilligung nicht zugänglich gemacht werden. Der Verkäufer weist insofern auf sein Urheberrecht hin.
Die vertraglich geschuldeten Eigenschaften der Kaufsache richten sich ausschließlich nach der Produktbeschreibung des Verkäufers und den schriftlichen Vereinbarungen. Einseitig vom Käufer geäußerte Vorstellungen bleiben ebenso außer Betracht wie Werbeaussagen und sonstige öffentliche Äußerungen des Verkäufers oder eines seiner Gehilfen. Modelle, Werkzeuge und sonstige Einrichtungen für die Ausführung eines Auftrages bleiben, auch wenn der Verkäufer einen Anteil der Kosten berechnet, stets dessen Eigentum.

10. Material und Ausführung
Ohne besondere Anweisungen seitens des Käufers erfolgt die Ausführung der Aufträge mit branchenüblichem Material und nach bekannten  Herstellungsverfahren. Bei der Verwendung der Verpackung für Lebensmittel ist die Geeignetheit des Materials für Lebensmittel ausdrücklich mit dem  Verkäufer abzuklären. In der Folge können Mängelrügen in Bezug auf das Verhalten der Packmittel zum Füllgut und umgekehrt nicht erhoben werden, wenn der Käufer nicht ausdrücklich auf besondere Eigenschaften des Füllguts und/oder die Verwendung für Lebensmittel hinweist und dem Verkäufer Gelegenheit gegeben hat, dazu Stellung zu nehmen. Diese Hinweise und Stellungnahmen haben schriftlich zu erfolgen.
Recyclingrohstoffe werden vom Verkäufer sorgfältig ausgewählt. Regenerat-Folien und Recycling-Papiere können dennoch von Charge zu Charge Schwankungen in Oberflächenbeschaffenheit, Farbe, Reinheit, Geruch und in physikalischen Werten aufweisen, die den Käufer nicht zu einer Mängelrüge berechtigen. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, etwaige Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüche wegen der Beschaffenheit der Regenerat-Folien und der Recycling-Papiere gegenüber dem Lieferanten dem Käufer abzutreten.  

11. Gewährleistung
Sofern es sich nicht um unerhebliche Mängel handelt, leistet der Verkäufer, unter Ausschluss weiterer Ansprüche, für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter oder garantierter Eigenschaften gehört, Gewähr wie folgt: Weisen die Erzeugnisse des Verkäufers innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung nachweislich Mängel auf, leistet der Verkäufer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache oder Gutschrift des Rechnungsbetrages. In diesem Fall übernimmt der Verkäufer die notwendigen Transportkosten und ggf. Ein- und Ausbaukosten in angemessenem Umfang. Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Gegenstand an einen anderen Ort als den der Niederlassung verbracht worden ist, an die geliefert worden ist, werden nicht übernommen; es sei denn der Verkäufer wusste, dass dies dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht. Die Beseitigung des Mangels erfolgt nach Wahl des Verkäufers durch ein beauftragtes Unternehmen. Kosten für Reparaturarbeiten Dritter, die ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers beauftragt wurden, werden nicht ersetzt.
Mängel durch fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Änderungen bzw. Instandsetzungsarbeiten durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse schließen jegliche Gewährleistung aus, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind. Weitergehende Rechte, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
Mängelrügen innerhalb des vorstehend genannten Rahmens werden nur anerkannt, wenn sie binnen 14 Tagen nach Empfang der Ware, bei zunächst nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Kenntniserlangung, durch schriftliche Erklärung geltend gemacht werden. Beanstandungen der Menge werden nur berücksichtigt, wenn sie sofort nach Erhalt der Sendung schriftlich bei uns geltend gemacht werden. Die Untersuchungs-Rügepflicht umfasst auch Bedienungs- und Montageanleitungen.
Hat der Verkäufer nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Käufers zu liefern, übernimmt der Käufer ihm gegenüber die Gewähr, dass die nach seinen Vorlagen gefertigten Gegenstände gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Untersagt dem Verkäufer ein Dritter, unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht, die Herstellung oder Lieferung der Gegenstände, so ist der Verkäufer berechtigt, die Herstellung oder Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Entstehen dem Verkäufer in einem solchen Falle aus der Verletzung oder der Geltendmachung eines Schutzrechtes durch Dritte Schäden, so hat der Käufer dafür Ersatz zu leisten bzw. den Verkäufer von daraus erwachsenden Schäden freizustellen.
Rücksendungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verkäufers.

12. Rücktrittsrecht des Käufers und sonstige Haftung des Käufers
A) Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird oder die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist, die einen Monat nicht überschreiten darf, nicht erfolgte, es sei denn, das Leistungshindernis ist vom Verkäufer überwiegend zu vertreten oder es handelt sich um einen Fall der Ziff. 7 Abs. 4. Soweit Teilleistungen möglich und für den Käufer auch nach Beendigung des Vertrages im Übrigen verwertbar sind, beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf die noch zu leisteten Teile. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Sind bereits Teilleistungen im Sinne des vorstehenden Satzes erbracht, besteht auch insoweit ein Vergütungsanspruch.
B) Der Käufer hat außerdem ein Rücktrittsrecht, wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Nachbesserung eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch dessen Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Entscheidet sich der Verkäufer für eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels, hat der Käufer erst dann ein Rücktrittsrecht, wenn die Beseitigung des Mangels zweimal fehlgeschlagen ist. Die angemessene Nachfrist beginnt nicht eher, als bis der Mangel und die Vertretungspflicht des Verkäufers feststehen und nachgewiesen sind. Der Käufer kann statt eines Rücktrittrechts auch Minderung geltend machen.
C) Nimmt der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, entfällt eine Haftung des Verkäufers für die daraus entstehenden Folgen. Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Ziffern getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Rechte z.B. auf Lieferung einer mangelfreien Sache, Rücktritt vom Vertrag oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden jeder Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
D) Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen und bei schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten. Der Haftungsausschluss findet weiter keine Anwendung beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufer gegen Schäden, die nicht im Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern sowie wenn der Schaden auf einem Umstand beruht, für den der Lieferer eine Garantie übernommen hat. Gleiches gilt, wenn sich ein Beschaffungsrisiko realisiert, das der Lieferer ausdrücklich übernommen hat. Schließlich gilt der Haftungsausschluss nicht in Fällen, in denen eine Schadenersatzpflicht besteht, die vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann, insbesondere für Produkthaftung. Außer bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen beschränkt sich der Umfang des zu ersetzenden Schadens aber auf vorhersehbare Schäden.

13. Abruf, Annahme, Rücktrittsrecht des Verkäufers

Auf Abruf gekaufte Waren sind binnen eines Monats nach Aufforderung zur Abnahme anzunehmen. Befindet sich der Käufer im Annahmeverzug kann der Verkäufer die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern und alle daraus entstehenden Kosten in Rechnung stellen. Das gleiche gilt, wenn aufgrund von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, versandfertige Waren nicht versendet werden können.
Befindet sich der Käufer trotz Fristsetzung weiter im Annahmeverzug oder befindet er sich mit einer fälligen Zahlung mehr als 30 Tage im Verzug oder begeht der Käufer eine andere schwerwiegende Vertragsverletzung, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt.

14. Anwendbares Recht, Schriftform, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG) wird ausgeschlossen.
Die Rechte des Käufers sind nicht übertragbar.
Soweit in diesen Vertragsbedingungen auf ein Schriftformerfordernis abgestellt wird, ist zur Wahrung der Schriftform Textform (Brief, Fax, E-Mail etc.) ausreichend.
Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten des Verkäufers und des Käufers, einschließlich der Nacherfüllungspflicht des Verkäufers und der wechselseitigen Rückgewährpflichten im Falle des Rücktritts, ist der Sitz des Verkäufers, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Der Gerichtsstand ist am Sitz des Verkäufers (Waiblingen).
Die rechtliche Unwirksamkeit oder Änderung einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung soll diejenige zulässige Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Gedanken der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.